Gesetze/Richtlinien
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Mit der Abkürzung EEG bezeichnet man das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien oder auch Erneuerbare-Energien-Gesetz.
Das EEG wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 21.7.2004 vom Bundestag beschlossen und ist am 1.8.2004 in Kraft getreten.
§ 1 EEG bezeichnet den Zweck des Gesetzes: "Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen."
In § 2 EEG ist der Anwendungsbereich des Gesetzes geregelt: "Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien (...)
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms."
§ 3 EEG enthält die Begriffsbestimmungen.
Nach § 3 Abs. 1 EEG sind Erneuerbare Energien Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist gemäß § 3 Abs. 2 EEG eine Anlage.
Nach § 3 Abs. 3 EEG ist Anlagenbetreiber, wer unbeschadet des Eigentums die Anlage zum Zweck der Erzeugung von STrom aus Erneuerbaren Energien nutzt.
Gemäß § 3 Abs. 4 EEG ist Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebssetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitsschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Einrichtungen und baulicher Leistungen betragen.
Leistung einer Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 EEG ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen ohen zeitliche Einschränkungen erbringen kann. Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maßgebenden Leistung bleibt die nur zur Reserve genutzte Leistung unberücksichtigt.
Netz i.S.d. § 3 Abs. 6 EEG ist die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
Netzbetreiber sind nach § 3 Abs. 7 EEG die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die regelverantwortlichen Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
Nach § 5 EEG besteht eine Vergütungspflicht. Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach S. 1 besteht bei Angaben mit einer Leistung ab 500 kw nur, soweit eine registrierende Leistungsbemessung erfolgt.
Die §§ 6 - 10 EEG betreffen die Vergütung für Strom aus Wasserkraft (§ 6 EEG), Deponiegas, Klärgas, Grubengas (§ 7 EEG), Biomasse (§ 8 EEG), Geothermie (§ 9 EEG) und Windenergie (§ 10 EEG), so dass sie für die Photovoltaik ohne Bedeutung sind.
§ 11 EEG regelt die Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie. Ausgangspunkt ist § 11 Abs. 1 EEG. Danach beträgt die Vergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde; eine Aussage, die nur im Zusammenhang mit der Degression nach § 11 Abs. 5 EEG verstanden werden kann.
Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde,
2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 54,6 Cent pro Kilowattstunde,
3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens 54,0 Cent pro Kilowattstunde.






